05.08.2026

Baugenehmigung beim Dachausbau: Was Eigentümer wissen müssen

Baugenehmigung beim Dachausbau: Was Eigentümer wissen müssen


Kurz gesagt:

  • Der Dachausbau erfordert in vielen Fällen eine Baugenehmigung, insbesondere bei Nutzungsänderungen, äußeren Veränderungen oder tragwerksbezogenen Eingriffen. Verfahrensfreie Maßnahmen sind häufig Innenarbeiten oder Dämmungen, doch die örtliche Landesbauordnung entscheidet verbindlich. Frühzeitige Abstimmung mit dem Bauamt, Fachplanung und professionelle Unterstützung minimieren Risiken und Kosten.

Für den Dachausbau ist in den meisten Fällen eine Baugenehmigung nötig. Konkret gilt das, sobald einer dieser drei Punkte zutrifft:

  • Nutzungsänderung: Der Dachboden wird zu Aufenthalts- oder Wohnraum umgebaut.
  • Äußere Gestalt: Eine Gaube wird eingebaut, Dachflächenfenster werden vergrößert oder neu geöffnet, der Kniestock erhöht oder das Gebäude aufgestockt.
  • Statische Eingriffe: Tragende Bauteile werden verändert, Durchbrüche für Treppen geschaffen oder Lasten erhöht.

Rein innen liegende Maßnahmen ohne Nutzungsänderung, wie das Dämmen oder Verkleiden eines bereits genehmigten Wohnraums, gelten in vielen Bundesländern als verfahrensfrei. Aber: Verbindlich entscheidet immer die jeweilige Landesbauordnung in Verbindung mit dem örtlichen Bebauungsplan. Was in Bayern gilt, muss in NRW nicht gelten.

Profi-Tipp: Stellen Sie vor jeder Vorplanung eine Bauvoranfrage zur Förderberatung und Renovierungsbegleitung beim örtlichen Bauamt. Die Auskunft ist kostenlos und verbindlicher als jede Internetrecherche.*


Inhaltsverzeichnis

Wann ist eine Baugenehmigung beim Dachausbau fast immer nötig?

Die drei Fallgruppen aus der Einleitung verdienen mehr Tiefe, denn die Grenzen sind im Alltag oft unscharf.

Diese Infografik veranschaulicht Schritt für Schritt, wie die Baugenehmigung für einen Dachausbau abläuft.

Nutzungsänderung zum Wohnraum ist der häufigste Fall. Sobald ein bisher ungenutzter Dachboden oder ein reiner Abstellraum zu einem Zimmer wird, in dem Menschen dauerhaft wohnen oder sich aufhalten, ändert sich die baurechtliche Einordnung des Raums. Das Baurecht unterscheidet streng zwischen Lagerraum und Aufenthaltsraum. Für Letzteren gelten Mindestanforderungen an lichte Höhe, Belichtung und Rettungswege. Die Musterbauordnung schreibt vor, dass Aufenthaltsräume im Dachraum eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über der Hälfte ihrer Nettogrundfläche haben müssen; die Fensterfläche soll in der Regel mindestens ein Achtel der Grundfläche betragen. Diese Werte können in einzelnen Landesbauordnungen leicht abweichen.

Veränderungen an der äußeren Gestalt lösen fast immer eine Genehmigungspflicht aus. Dazu zählen:

  • Einbau einer Gaube (Schleppgaube, Satteldachgaube, Fledermausgaube)
  • Vergrößerung bestehender Dachflächenfenster oder Einbau neuer, größerer Öffnungen
  • Erhöhung des Kniestocks
  • Aufstockung des Gebäudes um ein weiteres Geschoss

Eingriffe ins Tragwerk erfordern immer einen Standsicherheitsnachweis durch einen zugelassenen Tragwerksplaner. Das gilt unabhängig davon, ob das Vorhaben genehmigungspflichtig ist oder nicht. Wer eine Treppe ins Dachgeschoss einbaut, Deckenbalken schwächt oder neue Lasten aufbringt, kommt an einem Statiker nicht vorbei.

Zwei kurze Beispiele aus der Praxis: Ein Eigentümer in Köln möchte seinen Dachboden zum Kinderzimmer umbauen, ohne etwas an der Außenhülle zu verändern. Trotzdem ist eine Genehmigung nötig, weil sich die Nutzung ändert. Ein anderer Eigentümer in Bonn tauscht ein kleines Dachflächenfenster durch ein deutlich größeres aus, um mehr Licht zu gewinnen. Auch das ist genehmigungspflichtig, weil sich die äußere Gestalt des Gebäudes verändert.

Wichtig: Die Vereinigung privater Bauherren weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bebauungsplan den Dachausbau auch dann verhindern oder stark einschränken kann, wenn das Vorhaben nach der Landesbauordnung grundsätzlich genehmigungsfähig wäre. Vorgaben zu Dachform, Dachneigung, Gebäudehöhe oder Geschossflächenzahl sind im B-Plan bindend.


Wann meist keine Baugenehmigung nötig ist — und woran Sie trotzdem denken müssen

Verfahrensfreiheit bedeutet nicht Regelfreiheit. Das ist der wichtigste Satz dieses Abschnitts.

Folgende Maßnahmen gelten in vielen Bundesländern als genehmigungsfrei:

  • Dämmung der Dachfläche von innen, ohne Veränderung der äußeren Gestalt
  • Austausch von Dachziegeln oder Eindeckmaterial in gleicher Form und Farbe
  • Erneuerung von Dachflächenfenstern in identischer Größe und Position
  • Innenausbau (Trockenbau, Bodenbelag, Elektrik, nicht tragende Wände) in bereits genehmigtem Wohnraum

Aber selbst bei verfahrensfreien Ausbauten gelten Brandschutz, Statik und die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) weiterhin. In Bayern beispielsweise verbleibt die volle Haftung beim Bauherrn, weil Behörden verfahrensfreie Vorhaben nicht vorab prüfen. Wer also ohne Genehmigung baut und dabei Brandschutzanforderungen übersieht, haftet selbst für alle Folgen.

Merksatz: Verfahrensfreiheit verlagert die Prüfpflicht auf den Bauherrn, sie hebt sie nicht auf. Fachliche Begleitung durch Statiker und Dachdecker bleibt auch hier sinnvoll.

Dazu kommt ein oft übersehener Punkt: Kommunale Entwässerungssatzungen können bei neu geschaffenem Wohnraum zusätzliche Auflagen auslösen, die unabhängig von der Baugenehmigung sind. Mehr Wohnraum bedeutet mehr Abwasser, und manche Kommunen verlangen dafür einen gesonderten Nachweis oder erheben Anschlussbeiträge.

Profi-Tipp: Fotografieren Sie den Zustand vor Beginn jeder Maßnahme ausführlich. Diese Dokumentation schützt Sie bei späteren Streitigkeiten mit Behörden oder Versicherungen.


Welche Unterlagen brauchen Sie für den Bauantrag?

Ein vollständiger Bauantrag enthält mehr als nur einen Grundriss. Fehlende Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen.

Die Standardunterlagen für einen Dachausbau umfassen:

  • Lageplan (amtlicher Lageplan aus dem Liegenschaftskataster)
  • Grundrisse Bestand und geplanter Zustand, maßstabsgerecht
  • Schnitte und Ansichten des Gebäudes, ebenfalls im Vergleich Bestand/Plan
  • Baubeschreibung mit Angaben zu Nutzung, Materialien und Konstruktion

Dazu kommen Fachnachweise, die ein Architekt oder Statiker erstellt:

  • Standsicherheitsnachweis durch einen zugelassenen Tragwerksplaner
  • Wärmeschutznachweis nach GEG (Gebäudeenergiegesetz)
  • Brandschutzkonzept, sobald neue Aufenthaltsräume entstehen

Bei Eigentumswohnungen ist zusätzlich die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erforderlich. Bei denkmalgeschützten Gebäuden kommt die Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde hinzu. Und wer sichergehen will, dass keine Baulasten auf dem Grundstück liegen, fragt beim Bauamt nach einem Baulastenverzeichnis-Auszug.

Dokument Zweck Wer erstellt es?
Amtlicher Lageplan Grundstücksnachweis und Lage im Bebauungsplan Vermessungsbüro oder Katasteramt
Grundrisse (Bestand/Plan) Darstellung der geplanten Änderungen Architekt
Schnitte und Ansichten Nachweis äußerer Gestaltveränderungen Architekt
Baubeschreibung Beschreibung Nutzung, Materialien, Konstruktion Architekt
Standsicherheitsnachweis Nachweis der Tragfähigkeit Tragwerksplaner/Statiker
Wärmeschutznachweis (GEG) Energetische Anforderungen Energieberater oder Architekt
Brandschutzkonzept Nachweis Flucht- und Rettungswege Architekt oder Brandschutzplaner
WEG-Zustimmung Rechtliche Absicherung bei Eigentumswohnungen Hausverwaltung/WEG-Versammlung

Zum Thema bautechnische Vorschriften beim Ausbau lohnt sich auch ein Blick auf die Hinweise zu Sicherheitsanforderungen bei Dacharbeiten, die zeigen, welche Pflichten bereits während der Ausführung gelten.


Wie läuft der Bauantrag ab, wie lange dauert er und was kostet er?

Der Weg von der Idee zur Genehmigung hat klare Stationen. Wer sie kennt, plant realistisch.

Auf dem Tisch werden Bauantragsunterlagen von Hand durchgesehen und sortiert.

Schritt 1: Erstkontakt Bauamt. Kostenlose Vorabauskunft zu Bebauungsplan, Grundstücksparametern und grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit. Dieser Schritt kostet nichts und spart viel.

Schritt 2: Bauvoranfrage (optional, aber empfehlenswert). Verbindliche Klärung einzelner Fragen vor dem eigentlichen Antrag. Dauert in der Regel 4–8 Wochen, kostet aber deutlich weniger als eine vollständige Planung, die sich später als unzulässig herausstellt.

Schritt 3: Planung durch Architekt und Statiker. Erstellung aller Unterlagen. Dauer abhängig vom Umfang, typisch 4–8 Wochen.

Schritt 4: Einreichung des Bauantrags. Ab Einreichung läuft die gesetzliche Prüfungsfrist. In vielen Bundesländern beträgt sie formal 3 Monate, in der Praxis dauert es je nach Auslastung des Bauamts und Vollständigkeit der Unterlagen oft 4–12 Wochen bis zur Entscheidung.

Schritt 5: Genehmigung und Baubeginn. Nach Erhalt der Genehmigung kann gebaut werden. Achtung: Manche Genehmigungen enthalten Auflagen, die vor Baubeginn erfüllt sein müssen.


Typische Kostenblöcke im Überblick:

Kostenblock Typischer Bereich Hinweise
Genehmigungsgebühren Bauamt Einige hundert Euro Bemessen sich häufig nach den Baukosten
Architektenhonorar Mehrere hundert bis einige tausend Euro Abhängig von Umfang und HOAI-Leistungsphasen
Statiker/Tragwerksplaner Mehrere hundert bis einige tausend Euro Pflicht bei statischen Eingriffen
Vermessung/Lageplan Einige hundert Euro Einmalig, wenn kein aktueller Plan vorliegt
Energieberater (GEG-Nachweis) Einige hundert Euro Oft durch Architekt abgedeckt

Hinweis zu den Zahlen: Genehmigungsgebühren liegen laut Praxisquellen häufig bei einigen hundert Euro; Planer- und Statikerhonorare summieren sich oft auf mehrere hundert bis wenige tausend Euro. Exakte Beträge hängen von Baukosten, Bundesland und Umfang ab.

Faktoren, die Kosten und Dauer verlängern: unvollständige Unterlagen bei Ersteinreichung, Rückfragen des Bauamts, Denkmalschutz, komplexe statische Situation oder ein Bebauungsplan, der Ausnahmen erfordert.


Welche Sonderfälle sollten Sie kennen?

Vier Konstellationen tauchen in der Praxis regelmäßig auf und werden häufig unterschätzt.

Denkmalschutz: Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, brauchen Sie zusätzlich zur Baugenehmigung eine denkmalrechtliche Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Beide Verfahren laufen parallel, aber die Denkmalschutzbehörde hat faktisch ein Vetorecht. Materialwahl, Fensterform und Dachgestaltung unterliegen strengen Vorgaben. Erster Schritt: Denkmalschutzbehörde frühzeitig einbinden, noch vor der Planung.

Eigentumswohnungen und WEG: Bei einer Eigentumswohnung gehört das Dach in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Jede Veränderung, die das Gemeinschaftseigentum berührt, erfordert einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung kann zusätzliche Einschränkungen enthalten. Erster Schritt: Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung prüfen, dann WEG-Versammlung einberufen.

Bebauungsplan-Einschränkungen: Der Bebauungsplan kann Dachform, Dachneigung, maximale Gebäudehöhe oder die Geschossflächenzahl (GFZ) festlegen. Ein Dachausbau, der die GFZ überschreitet, ist auch dann unzulässig, wenn er nach der Landesbauordnung genehmigungsfähig wäre. Erster Schritt: B-Plan beim Bauamt oder online einsehen, GFZ und Höhenvorgaben prüfen.

Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die auf einem Grundstück liegen und im Baulastenverzeichnis eingetragen sind, zum Beispiel Abstandsflächen zugunsten des Nachbarn. Sie können einen Dachausbau faktisch verhindern. Erster Schritt: Baulastenverzeichnis beim Bauamt abfragen.

Für Fragen rund um Gestaltungsvorgaben des Bebauungsplans zu Dachform und Höhe bietet der Artikel zu Steildach-Gestaltungsideen ergänzende Hinweise.


Was passiert bei einem unerlaubten Dachausbau?

Wer baut, ohne die nötige Genehmigung eingeholt zu haben, riskiert mehr als ein Bußgeld.

Die möglichen Rechtsfolgen:

  • Baustopp durch die Bauaufsichtsbehörde, sobald der Schwarzbau entdeckt wird
  • Bußgeld nach den jeweiligen Landesbauordnungen
  • Rückbauanordnung, wenn das Vorhaben nicht nachträglich genehmigungsfähig ist
  • Versicherungsrisiken: Im Schadensfall kann die Gebäudeversicherung Leistungen verweigern, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einem ungenehmigten Ausbau steht

Dazu kommen wirtschaftliche Folgen: Ein nicht genehmigter Ausbau mindert den Verkaufswert der Immobilie erheblich, weil Käufer und deren Banken auf vollständige Baugenehmigungen bestehen. Die Wohnfläche kann nicht offiziell angerechnet werden. Und die Kosten für einen erzwungenen Rückbau übersteigen in der Regel bei weitem das, was eine rechtzeitige Genehmigung gekostet hätte.

Fachanwälte raten dringend, die Genehmigung vor Baubeginn einzuholen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nur möglich, wenn das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Ist es das nicht, bleibt nur der Rückbau.

Sofortmaßnahmen, wenn der Ausbau bereits begonnen oder abgeschlossen ist:

  1. Baustelle dokumentieren (Fotos, Maße, Materialien)
  2. Eigeninitiativ Kontakt zum Bauamt aufnehmen, bevor die Behörde selbst tätig wird
  3. Rechtliche Beratung durch einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt einholen
  4. Prüfen, ob eine nachträgliche Baugenehmigung oder Bauvoranfrage möglich ist
  5. Versicherung informieren und Deckung klären

Wer von sich aus auf das Bauamt zugeht, wird in der Regel milder behandelt als jemand, der erst nach einer Kontrolle reagiert.


Wie planen Sie sicher? Checkliste und wann Fachleute helfen

Ein strukturierter Ablauf schützt vor den häufigsten Fehlern.

  1. Bauamt kontaktieren: Kostenlose Vorabauskunft einholen, Bebauungsplan anfordern und grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit klären.
  2. Bebauungsplan prüfen: GFZ, Dachform, Dachneigung, maximale Höhe und eventuelle Baulasten checken.
  3. Grobplanung erstellen: Mit einem Architekten die Machbarkeit skizzieren, bevor Handwerker beauftragt werden.
  4. Kostenschätzung einholen: Planerhonorare, Genehmigungsgebühren und Baukosten realistisch kalkulieren.
  5. Bauvoranfrage stellen (empfohlen): Bei komplexen Vorhaben oder Unsicherheiten verbindliche Klärung vor dem eigentlichen Antrag.
  6. Bauantrag einreichen: Vollständige Unterlagen durch Architekten und Statiker erstellen lassen.
  7. Handwerker beauftragen: Erst nach Genehmigung, nicht davor.

Wer welchen Profi braucht:

  • Architekt: Pflicht für den Bauantrag in den meisten Bundesländern (Bauvorlageberechtigung). Erstellt Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Baubeschreibung.
  • Statiker/Tragwerksplaner: Pflicht bei jedem Eingriff ins Tragwerk. Liefert den Standsicherheitsnachweis.
  • Dachdecker: Liefert Ausführungsdetails, Materialangaben, Dachaufmaße und Produktdatenblätter. Wichtig für die technische Plausibilität des Antrags.

Fragen, die Sie dem Bauamt stellen sollten: Welche Abstandsflächen gelten? Ist ein zweiter Rettungsweg erforderlich? Welche lichte Höhe ist vorgeschrieben? Gibt es eine Stellplatzpflicht für neuen Wohnraum?

Vor Vertragsabschluss mit Handwerkern sollten Genehmigungsfähigkeit, Bebauungsplan-Konformität und Finanzierung geklärt sein. Alles andere führt zu teuren Planungsänderungen. Eine praktische Checkliste für Eigenheimbesitzer hilft dabei, keinen Punkt zu vergessen.


Wie unterstützt ein Dachdeckerbetrieb beim Genehmigungsprozess?

Ein erfahrener Dachdeckerbetrieb ist kein Antragsteller im rechtlichen Sinne, aber ein wertvoller Bestandteil des Planungsteams.

Zwei Dachdecker stehen auf dem Dach und stimmen sich über die nächsten Arbeitsschritte ab.

Der konkrete Ablauf aus Sicht eines Betriebs wie Engels-bedachungen sieht typischerweise so aus: Zunächst erfolgt eine Vor-Ort-Bestandsaufnahme mit Dachaufmaß und Fotodokumentation des Ist-Zustands. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für Architekt und Statiker. Der Dachdecker erstellt technische Skizzen zur Dachkonstruktion, benennt Materialien und liefert Produktdatenblätter, etwa für VELUX-Dachflächenfenster oder Dämmstoffe. Bei Bedarf stimmt er sich direkt mit dem Statiker über konstruktive Details ab.

Unterlagen, die ein Dachdeckerbetrieb beisteuern kann:

  • Dachaufmaß und Bestandsskizzen
  • Produktdatenblätter für Fenster, Dämmung und Eindeckmaterial
  • Leistungsbeschreibungen für die Ausschreibung
  • Brandschutzklassen der verwendeten Materialien
  • Nachweise über Materialeignung und Verarbeitungsrichtlinien

Fragen, die der Betrieb beim Erstgespräch stellt:

  • Welche Nutzung ist geplant (Wohnraum, Büro, Hobbyraum)?
  • Gibt es bereits einen Bebauungsplan-Auszug?
  • Ist ein Architekt oder Statiker schon beauftragt?
  • Welche Dachkonstruktion liegt vor (Sparrendach, Pfettendach)?
  • Sind Dachflächenfenster oder Gauben geplant?

Wer den Dachdecker früh einbindet, spart Zeit. Fehler in der Bestandsaufnahme, die erst während der Ausführung auffallen, kosten ein Vielfaches dessen, was eine gründliche Erstbegehung kostet. Für die Baustellenbegleitung während der Ausführung gibt es zudem einen Praxisleitfaden zur Baustellenbegehung bei Dacheindeckungen.


Wichtige Erkenntnisse

Wer vor dem Dachausbau Nutzung, äußere Gestalt und statische Eingriffe prüft und das Bauamt frühzeitig einbindet, vermeidet die teuersten Fehler.

Thema Details
Genehmigungspflicht Nutzungsänderung, äußere Veränderungen und Tragwerkseingriffe lösen fast immer eine Baugenehmigungspflicht aus.
Erster Schritt Bauamt kontaktieren und Bebauungsplan prüfen, bevor Handwerker beauftragt werden.
Unterlagen Grundrisse, Standsicherheitsnachweis und GEG-Nachweis sind Pflichtbestandteile eines vollständigen Bauantrags.
Schwarzbau-Risiken Ungenehmigter Ausbau kann Rückbauanordnung, Bußgeld und Versicherungsverlust nach sich ziehen.
Engels-bedachungen Für Bestandsaufnahme, Dachaufmaß und technische Unterlagen im Raum Bornheim, Köln und Bonn ist Engels-bedachungen der direkte Ansprechpartner.

Warum frühe Fachberatung sich beim Dachausbau auszahlt

Die häufigste Fehleinschätzung, die ich in der Praxis beobachte: Eigentümer beauftragen zuerst den Handwerker und fragen danach beim Bauamt nach. Das klingt nach einer Kleinigkeit, ist aber oft der Beginn eines teuren Umwegs.

Ein Dachdecker, der das Dach kennt, sieht beim ersten Begehung Dinge, die auf keinem Grundriss stehen: eine versteckte Stahlträger-Verstärkung aus den 1970er Jahren, eine Sparrenlage, die für die geplante Gaube nicht ausreicht, oder ein Kniestock, der nach Bebauungsplan nicht erhöht werden darf. Diese Erkenntnisse kosten in der Planungsphase nichts. Kommen sie erst während der Ausführung ans Licht, kosten sie Zeit, Geld und Nerven.

Dazu kommt ein strukturelles Problem: Viele Eigentümer unterschätzen, wie stark regionale Unterschiede die Genehmigungsfrage beeinflussen. Was in einer Gemeinde verfahrensfrei ist, braucht drei Straßen weiter einen vollständigen Bauantrag. Die Landesbauordnung ist der Rahmen, aber der Bebauungsplan ist das Nadelöhr. Und den kennt das örtliche Bauamt besser als jeder Ratgeber im Internet.

Mein Rat: Holen Sie sich zuerst die kostenlose Auskunft vom Bauamt, dann den Dachdecker für die Bestandsaufnahme, dann den Architekten für den Antrag. Diese Reihenfolge spart in der Regel Wochen und schützt vor Planungen, die am Ende nicht genehmigungsfähig sind.


Engels-bedachungen begleitet Ihren Dachausbau von Anfang an

Wer in Bornheim, Köln oder Bonn einen Dachausbau plant, braucht einen Handwerksbetrieb, der mehr liefert als Dachziegel. Engels-bedachungen ist seit 1954 in der Region tätig und kennt die lokalen Bauämter, die typischen Dachkonstruktionen der Nachkriegsjahrzehnte und die Anforderungen, die Architekten und Statiker an technische Unterlagen stellen.

Engels-bedachungen

Der Betrieb übernimmt die Vor-Ort-Bestandsaufnahme, erstellt Dachaufmaße und Fotodokumentationen, liefert Produktdatenblätter für VELUX-Dachflächenfenster und Dämmstoffe und stimmt sich bei Bedarf direkt mit Ihrem Architekten oder Statiker ab. Das ersetzt nicht die Zuständigkeit des Bauamts, aber es sorgt dafür, dass Ihr Antrag vollständig und technisch plausibel ist.

Für einen ersten Überblick lohnt sich ein Blick auf die Dachsanierungsreferenzen aus Bornheim oder direkt auf die Leistungsseite für Dachsanierungen in der Region Köln-Bonn. Für Fragen rund um den Einbau von Dachflächenfenstern steht das Team ebenfalls bereit. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin, bevor die Planung beginnt.


Nützliche Rechts- und Fachquellen zum Weiterlesen

Verbindliche Auskunft gibt immer nur das örtliche Bauamt. Die folgenden Quellen helfen bei der Vorbereitung:

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder behördliche Beratung. Verbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Vorhaben erteilt ausschließlich das zuständige Bauamt.

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Marc Engels